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Geplante Besteuerung von Kryptowährungen

Laut Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Kryptowährungen in
die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen werden. Bei natürlichen Personen sollen
somit Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen
– dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.

Die Neuerung soll mit 01.03.2022 in Kraft treten. Bisher konnte man Kryptowährungen nach mehr als einem Jahr (Spekulationsfrist) steuerfrei verkaufen (wie etwa Gold). Bei einer kürzeren Behaltefrist unterlagen etwaige Gewinne aus dem Verkauf dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55%).
Die steuerliche Definition von „Kryptowährungen“ lautet wie folgt: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Altbestand

Altbestände sind von der geplanten Neuregelung ausgenommen. Als Altbestand gelten jedoch nur jene Kryptowährungen, die man bis Ende Februar 2021 – also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung – erworben hat. Somit unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor 01.03 2021 angeschafft wurden, noch der einjährigen Spekulationsfrist und können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Neuvermögen

Ab dem 01.03.2022 sollen die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Die Einkünfte aus Kryptowährungen erfassen folgende Tatbestände:

  • laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen bei natürlichen Personen dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % unterliegen. Ab 01.03.2022 soll auch ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, möglich sein.

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige weder Angaben zu den tatsächlichen Anschaffungskosten noch dem Anschaffungszeitpunkt macht bzw. diese Angaben offensichtlich unrichtig sind und daher vom Abzugsverpflichteten nicht verwendet werden können, soll von einer Anschaffung nach dem 28.02.2021 und damit von steuerhängigem Neuvermögen ausgegangen werden. In diesem Fall soll im Rahmen der späteren Realisierung vom Abzugsverpflichteten pauschal der halbe Veräußerungserlös als Anschaffungskosten angesetzt werden.
Um dieser wirtschaftlich empfindlichen Konsequenz, den halben Veräußerungserlös als Anschaffungskosten anzusetzen entgehen zu können, ist eine lückenlose Dokumentation der Krypto-Bestände unerlässlich. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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Neue Corona-Hilfen

Das Parlament hat zum 4. Lockdown einen Corona-Bonus, steuerfreie Gutscheine und Regelungen
zu Pendlerpauschale sowie Zulagen und Zuschlägen beschlossen. Zudem gibt es wieder
Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben.

Coronabonus

National- und Bundesrat haben beschlossen, dass Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis € 3.000 steuerfrei sind.
Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.

Gutscheine statt Weihnachtsfeiern

Aufgrund des Lockdowns konnten zahlreiche Weihnachtsfeiern nicht stattfinden. Es können deswegen auch heuer wieder steuerfreie Gutscheine anstatt von Weihnachtsfeiern ausgegeben werden. Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber von 01.11.2021 bis 31.01.2022 Gutscheine im Wert von bis zu € 365 an seine Arbeitnehmer ausgeben. Die Steuerbefreiung umfasst sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z. B. Einkaufsmünzen).

Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit. Sie sind auch sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186 jährlich bleibt von dieser Maßnahme unberührt.

Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale kann in den Monaten November und Dezember 2021 weiter in gleichem Umfang gewährt werden wie vor dem Lockdown, wenn etwa vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice-Tage und/oder Dienstverhinderungen haben keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro.

Zulagen und Zuschläge

Das gilt auch für Zulagen und Zuschläge, die mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen im Krankenentgelt aufgrund des Ausfallsprinzips fortgezahlt werden (z.B. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen). Diese können auch im November und Dezember weitergewährt werden, auch wenn etwa vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde.

Vereinfachte Stundung

Es ist nun zeitlich befristet wieder möglich, vereinfacht Stundungen zu beantragen. Eine Stundung, die bis 31.12.2021 beantragt wird, ist somit bis 31.01.2022 zu bewilligen. Die Antragstellung ist wie bisher über FinanzOnline möglich, ebenso kann der Antrag unter Verwendung des Formulars SR 3-CoV per Post, per Fax oder per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at übermittelt werden.

Stundungszinsen
Im Zeitraum 22.11.2021 bis 31.01.2022 fallen keine Stundungszinsen an.

Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung ist abgeändert worden, sodass künftig zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Ein Antrag auf Neuverteilung setzt voraus, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und daher kein Terminverlust eingetreten ist.

Rückzahlung von Gutschriften

Für den Zeitraum 22.11.2021 bis 31.12.2021 ist es wiederum möglich, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen zu lassen. Anträge können seit 02.12.2021 nur in FinanzOnline gestellt werden.

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Aufbewahrung von Belegen

Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und
Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
etc.). Sie beträgt grundsätzlich sieben Jahre.

Zweck der Aufbewahrung von Belegen ist, die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung zu ermöglichen. Für Steuerpflichtige, die Bücher und Aufzeichnungen führen, besteht nach der Bundesabgabenordnung eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht.

Beispiel: Eine mit 03.01.2021 datierte Eingangsrechnung muss bis zum 31.12.2028 aufbewahrt werden. Erst am 01.01.2029 darf man die das Jahr 2021 betreffenden Buchhaltungsunterlagen samt den zugehörigen Belegen ausscheiden.

Längere Aufbewahrungspflichten

Die Unterlagen müssen länger als sieben Jahre aufbewahrt werden, wenn sie für ein anhängiges Verfahren bedeutend sind (Abgabenverfahren: Beschwerde, Betriebsprüfung oder gerichtliches/behördliches Verfahren).

Für folgende Unterlagen bestehen längere Aufbewahrungspflichten:

  • Unterlagen iZm Grundstücken gem. Umsatzsteuergesetz – 22 Jahre
  • COVID-19-Unterstützungen (Investitionsprämie/Kurzarbeit) – 10 Jahre
  • Unterlagen iZm elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stopp-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird – 10 Jahre

Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Die Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe jederzeit gewährleistet ist.

Was Sie niemals vernichten sollten
Keinesfalls sollten Unterlagen, die zur Beweisführung z.B. in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigentums- oder Produkthaftungsrecht dienen, vernichtet werden.

Sanktionen bei Nichtaufbewahrung der Unterlagen
Aus der Nichtaufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen sowie den dazugehörigen Belegen kann sich eine Schätzbefugnis durch die Abgabenbehörde ergeben. Sollten die Unterlagen vorsätzlich nicht aufbewahrt worden sein, so handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, welche eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 nach sich ziehen kann.

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Arbeitnehmerveranlagung 2021: COVID-bedingte Werbungskosten

Wird im Home-Office gearbeitet, fallen für Arbeitnehmer diverse Kosten an, die in der
Arbeitnehmerveranlagung zum Teil steuermindernd geltend gemacht werden können.

Ergonomisch geeignetes Mobiliar

Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu € 300 für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet. Ein Teilbetrag von maximal € 150 kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von € 300 um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal € 300 für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.

Mehrkosten für Homeoffice

Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Homeoffice werden ab dem Jahr 2021 bis zu € 300 pro Jahr – maximal € 3 pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage – nicht versteuert. Wird durch den Arbeitgeber weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt – bleibt also die Zuwendung unter € 3 pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz vom Arbeitnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden – vorausgesetzt, es werden keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt.

Beispiel: Die steuerfreie Zuwendung der Arbeitgeberin beträgt für 100 Tage Homeoffice im Jahr € 1 pro Tag, d.h. € 100 im Jahr. Die Differenz auf die maximal unversteuerten € 300, also € 200, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Regelungen sind vorerst bis zum Jahr 2023 befristet.

Telefonkosten
Wird das private Telefon für berufliche Telefonate genützt, können diese Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Wird das Telefon sowohl beruflich als auch privat genutzt, ist die prozentuelle Aufteilung zu schätzen. Nur der berufliche Anteil stellt Werbungskosten dar.

Internet
Ausgaben für einen privaten Internetanschluss (z.B. Provider- und Online-Gebühren), der beruflich verwendet wird, sind als Werbungskosten absetzbar. Auch hier ist eine Schätzung in beruflich und privat veranlasste Kosten vorzunehmen, sofern eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist.

Computer/Notebook und anderes Equipment
Aufwendungen für private Computer oder Laptops, Drucker, Scanner, Druckerpatronen, Papier und Stifte sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie für die berufliche Tätigkeit verwendet werden. Wird vom Arbeitnehmer eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel glaubhaft gemacht, nimmt die Finanzverwaltung zumeist einen Privatanteil von 40% an.

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Reiseleistungen: Margenbesteuerung neu ab 1.1.2022

Mit 01.01.2022 gilt die Margenbesteuerung nicht nur für Reiseleistungen an Private, sondern auch
an Unternehmer. Zudem ist die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro
Voranmeldungszeitraum nicht mehr möglich.

Wenn ein Reiseveranstalter Reiseleistungen im eigenen Namen erbringt und dafür Reisevorleistungen, wie etwa Leistungen eines Hotels oder Reisebusunternehmers, in Anspruch nimmt, so kommt bei der Verrechnung dieser Leistungen die sogenannte Margenbesteuerung zur Anwendung.
Dabei berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern aus der Differenz („Marge“) zwischen Verkaufspreis und den dafür bezogenen Reisevorleistungen. Mit 01.01.2022 gilt diese Besteuerungsart nicht nur für Reiseleistungen an Private, sondern auch an Unternehmer und die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro Voranmeldungszeitraum ist dann nicht mehr möglich.

Leistungen im Zusammenhang mit Reisen können auf drei Arten erbracht werden, mit unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen:

Eigenleistungen
Der Unternehmer tritt im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. Es handelt sich somit um eigene Leistungen, die nicht von Dritten bezogen, sondern vom Unternehmer direkt an den Reisenden erbracht werden, etwa wenn ein Busunternehmer eine Beförderungsleistung an einen Reisenden erbringt oder ein Hotelier ein Hotelzimmer an Gäste vermietet. Diese Leistungen unterliegen nicht der Margenbesteuerung, sondern sind nach den allgemeinen Regelungen umsatzsteuerpflichtig.

Vermittlungsleistungen
Der vermittelnde Unternehmer wird im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig und stellt dabei eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden (Reisenden) und dem Anbieter einer Reiseleistung (z.B. Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen, Hotelier) her. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist die Vermittlungsprovision.

Besorgungsleistungen – Reiseleistung
Der Reiseveranstalter tritt gegenüber dem Kunden im eigenen Namen auf, bezieht dafür aber Vorleistungen. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung genügt für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes für Reiseleistungen nur dann, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und maßgeblicher Leistungsinhalt die Durchführung (Veranstaltung) einer Reise ist.
In diesem Fall kommt die Margenbesteuerung zur Anwendung, bei der die Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Reisepreis und Vorleistungskosten errechnet wird. Von den Vorleistungen kann daher keine Vorsteuer abgezogen werden. Vorsteuern für andere Leistungen, die nicht Reisevorleistungen darstellen (etwa Büromiete, Anlagenkauf, etc.) sind aber nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen abzugsfähig. Bis 2021 waren Reiseleistungen an Unternehmer (z.B. Konferenzreisen) von der Margenbesteuerung ausgenommen.

Weiters konnte die Marge pauschal ermittelt werden, indem der Unternehmer die Marge für sämtliche Reiseleistungen innerhalb eines Voranmeldungszeitraumes ermitteln und aus dem Gesamtsaldo die Umsatzsteuer errechnen konnte. Ab 1.1.2022 ist diese pauschale Ermittlung nicht mehr zulässig.

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Neuerliche Covid-Förderungen zum 4. Lockdown

Das Finanzministerium hat informiert, dass aufgrund des neuerlichen COVID-19-Lockdowns die
bekannten Förderinstrumente wie Ausfallsbonus und Verlustersatz bis März 2022 verlängert
werden. Nachstehend finden Sie die Eckpunkte im Überblick.

Ausfallsbonus III

  • für Zeiträume von November 2021 bis März 2022
  • bei mindestens 30% Umsatzausfall im November oder Dezember 2021 und bei mindestens 40% Umsatzausfall im Jänner bis März 2022
  • nach Branchenkategorie eine Ersatzrate von 10% bis 40%
  • Höchstbetrag € 80.000 pro Monat / Deckelung mit Kurzarbeitsbeihilfe
  • Beihilfenhöchstgrenze € 2,3 Mio.
  • Antrag bereits ab 10. des Folgemonats möglich, d.h. Ausfallsbonus III für November 2021 ist bereits ab 10.12.2021 beantragbar
  • Achtung: bei COVID-Verwaltungsstrafen Rückzahlungspflicht des Ausfallsbonus!

Verlustersatz

  • für Zeitraum von Jänner 2022 bis März 2022
  • bei Umsatzeinbruch von mindestens 40% zum Vergleichsmonat
  • Ersatzrate von 70% bis 90% des Verlustes, je nach Größe des Unternehmens
  • beantragbar ab Anfang 2022
  • Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30%, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind.

Härtefallfonds

  • für Zeitraum von November 2021 bis März 2022
  • Einkommensrückgang bedingt durch COVID-19: 11-12/2021: 30%, ab 2022 > 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit
  • 80% zuzüglich € 100 des Nettoeinkommenentgangs
  • mindestens € 600 (11-12/2021: € 1.100), maximal € 2.000
  • beantragbar: ab 01.12.2021 bis 02. 05.2022

Mittels Verordnung wurde zusätzlich die Frist für Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und für Anträge auf Verlustersatz um jeweils ein Quartal, somit bis 31.03.2022 verlängert.

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Einbringung eines tätigkeitsbezogenen Ein-Personen-Unternehmens

In einem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich mit der Frage
auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen
Leistungen möglich ist.

Es bestehen zahlreiche Anlässe für eine Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft. Neben den steuerlichen sind auch wirtschaftliche Vorteile oder Haftungsgründe ausschlaggebend. Damit eine Einbringung steuerneutral möglich ist, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zu diesen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass qualifiziertes Vermögen übertragen wird.

Qualifiziertes Vermögen ist ausschließlich

  1. ein Betrieb,
  2. ein Teilbetrieb,
  3. ein Mitunternehmer-Anteil (OG, KG),
  4. oder ein qualifizierter Kapitalanteil (von >= 25%)

 

Weiters müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die übernehmende Körperschaft übernommen werden. Erfüllt eine Einbringung nicht sämtliche Voraussetzungen, ist der Vorgang nach dem allgemeinen Steuerrecht zu beurteilen. Damit kann es zur Aufdeckung stiller Reserven und somit zu einer unter Umständen hohen Ertragsteuer Belastung kommen. Auch die Grunderwerbsteuer kann sich im Falle, dass sich Grundstücke im übertragenen Vermögen befinden, erhöhen.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

In einem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen möglich ist. Er hob dabei eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf und führte aus, dass allein aus dem Umstand, dass der einbringende Unternehmer „einziger Leistungsträger“ ist, die Einbringungsfähigkeit eines Betriebes nicht verneint werden kann. Beratungsleistungen können nach der Verkehrsauffassung im Allgemeinen auch von anderen Personen in gleichartiger Weise erbracht werden. Zudem merkte der VwGH an, dass das Zutreffen der Anwendungsvoraussetzungen für eine Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz ausschließlich nach den Normen des Umgründungssteuergesetzes zu beurteilen ist. Nicht zu den Voraussetzungen einer Betriebseinbringung des Umgründungssteuergesetzes zählt, dass der Einbringende (Unternehmer) sich verpflichtet, der GmbH als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen oder bestimmte operative Tätigkeiten zu verrichten.

Eine Einbringung unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Umgründungssteuerrechts kann steuerlich vorteilhaft sein. Aufgrund der Komplexität dieser Maßnahmen und der strengen formalen Vorgaben empfehlen wir jedoch, vorab fundierte Beratung in Anspruch zu nehmen und alle Vor- und Nachteile auszuloten. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Eckpunkte der geplanten Steuerreform 2022

Das Finanzministerium hat einen Überblick über die geplante Steuerreform veröffentlicht. Die
weitere Gesetzwerdung und das Inkrafttreten bleiben abzuwarten.

Entlastung von Arbeit und Pension

  • Senkung der Lohn- und Einkommensteuer: Ab 1.7.2022 Senkung der 2. Tarifstufe von 35 auf 30%; ab 1.7.2023 Senkung der 3. Tarifstufe von 42 auf 40%.
  • Senkung der Krankenversicherungsbeträge ab 1.7.2022 bei Arbeitnehmern und Selbständigen bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 2.500 bzw. bei Pensionisten bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 2.200 um bis zu 1,7 Prozentpunkte.
    Mitarbeitererfolgsbeteiligung: Ab 1.1.2022 können Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Erfolgsbeteiligung von bis zu € 3.000 im Jahr steuerfrei auszahlen.
  • Der Familienbonus Plus wird von € 1.500 auf € 2.000 pro Kind und Jahr angehoben (bis zum 18. Geburtstag). Der höhere Familienbonus Plus wird erstmals ab 1.7.2022 berücksichtigt. Folglich erhöht sich der Familienbonus Plus im Jahr 2022 um € 250, ab 2023 um € 500 jährlich.

Entlastung der Wirtschaft

  • Die KöSt wird stufenweise gesenkt: 2023 auf 24 % und ab 2024 auf 23 %.
  • Anhebung GWG-Grenze: Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ (GWG) wird ab 1.1.2023 von € 800 auf € 1.000 angehoben.
  • Gewinnfreibetrag: Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags wird von 13% auf 15% erhöht.

Kompensation der CO2-Bepreisung

  • CO2-Bepreisung und Kompensation: Es handelt sich bei der CO2-Bepreisung um eine eigenständige Abgabe. Die technische Umsetzung der Einführung dieser Abgabe soll stufenweise geschehen, um einerseits die notwendigen Strukturen für ein Handelssystem aufbauen zu können und andererseits die Verwaltungsbelastung für die Betroffenen möglichst gering zu halten. Verpflichtet zur Durchführung der CO2-Bepreisung werden nicht die Emittenten der CO2-Emissionen sein (etwa die Autofahrer), sondern jene Unternehmen, die Kraft- und Heizstoffe in Verkehr bringen (Handelsteilnehmer, z.B. Hersteller von Kraft- und Heizstoffen).
  • Regionaler Klimabonus: Zur Abfederung der CO2-Bepreisung wird für Haushalte ein regionaler Klimabonus eingeführt. Dieser soll regional gestaffelt sein. In urbanen Zentren mit höchstrangiger Öffentlicher-Verkehr-Erschließung soll der Bonus € 100 betragen. In Ländlichen Gemeinden € 200.
  • Sauber-Heizen-Offensive: Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen und den Umstieg auf erneuerbare Energie wurden insgesamt € 500 Mio. vorgesehen.
  • Kryptowährungen: Kryptowährungen haben eine faktische Nähe zu Kapitalvermögen entwickelt. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, soll im nationalen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Die Bestimmung soll in die bestehende Systematik der Besteuerung von Kapitalvermögen eingebettet werden.

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Straffreiheit bei fehlerhaften COVID-19-Förderanträgen

Wenn ein Unternehmer bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
einen Zuschuss erhalten hat, ihm dieser jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (weil er
etwa nicht antragsberechtigt war oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen
Zuschusses notwendig ist), besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise
zurückzuzahlen.

Wenn ein Unternehmer bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss erhalten hat, ihm dieser jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (weil er etwa nicht antragsberechtigt war oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist), besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen.

Mit der Korrekturmeldung wird die Rückzahlung an die COFAG offengelegt und der Unternehmer erhält eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Voraussetzungen, die bei einer Korrekturmeldung erfüllt sein müssen:

  • Vollständiger Antrag von finanziellen Maßnahmen der Bundesregierung (d.h. Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss I sowie Fixkostenzuschuss 800.000), die durch die COFAG bereits zur Gänze ausbezahlt wurde/n, d.h. alle Tranchen des jeweiligen Zuschusses wurden bereits eingebracht und ausbezahlt.
  • Fehlende oder Wegfall der Antragsberechtigung (dann Rückzahlung zu 100 %) bzw. Änderungen der Voraussetzungen, wodurch eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist (dann Teilrückzahlung).
  • Der Korrekturbetrag muss vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden:
      – Absender: Antragsteller bzw. Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter
      – Empfänger: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
      – Empfängerkonto: der Korrekturbetrag ist unbedingt auf dasselbe Konto zu überweisen, auf dem der entsprechende Zuschuss erhalten wurde.
      – Verwendungszweck: Um eine eindeutige und rasche Zuordnung sicherzustellen, ist jener Verwendungszweck anzugeben, welcher für die Überweisung auf das Konto verwendet wurde. Sollte dieser nicht verfügbar sein, ist unter Verwendungszweck das entsprechende Zuschussprodukt sowie die Steuernummer anzugeben (z.B.: „Fixkostenzuschuss_800_123456789“).
  • Anschließend kann mit dem Einbringen einer Korrekturmeldung die Rückzahlung an die COFAG offengelegt werden. Diese bestätigt die Rückzahlung.
  • Für jede Zuschussart muss eine eigene Korrekturmeldung erfolgen. Beim Ausfallsbonus muss für jedes in Anspruch genommene Monat eine eigene Korrekturmeldung erfolgen.

Wichtig ist, dass der fragliche „Korrekturbetrag“ (je nach Sachverhalt gänzliche oder teilweise Rückerstattung) jedenfalls vor der „Korrekturmeldung“ zurückbezahlt worden sein muss!

Sollte ein Förderantrag nicht nur aufgrund eines Irrtums oder eines Fehlers korrekturbedürftig sein, sondern weil strafrechtlich relevante Malversationen (z.B. Betrug) begangen wurden, so bringt die Rückzahlung eines zuviel erhaltenen Förderbetrags unter bestimmten Voraussetzungen auch Straffreiheit. Dazu schreibt die COFAG in ihrem Informationsblatt:
„Der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gelangt von Gesetzes wegen insbesondere nur dann zur Anwendung, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden ersetzt wird und sich gegebenenfalls Beteiligte ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht haben. Beachten Sie daher bitte, dass eine allfällige Strafbarkeit bei Rücküberweisung eines zu niedrigen Korrekturbetrages weiterhin bestehen bleibt. Die COFAG entscheidet nicht über eine allfällige Strafbarkeit eines Förderwerbers. Ebenso ist die Bestätigung der Rückzahlung keine Bestätigung eines allfällig gesetzten persönlichen Strafaufhebungsgrundes.“

Damit die Rückzahlung einer überhöhten Förderung nicht nur zivilrechtlich, sondern unter Umständen auch strafrechtlich wirkt, sind nicht nur formelle Vorgaben zu beachten, sondern auch, dass die nicht zustehenden Förderbeträge zur Gänze zurückbezahlt werden. Wir beraten Sie gerne!

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Anbringen an ehemalige Finanzämter nur mehr bis 31.12.2021

Bis zum 31.12.2021 gibt es hinsichtlich Anbringen noch eine Übergangsbestimmung, dank der
Anbringen als wirksam eingebracht gelten, auch wenn sie noch an die ehemaligen Finanzämter
adressiert sind.

Die umfassende Organisationsreform der Finanzverwaltung ist seit 1.1.2021 in Kraft. Damit wurden unter anderem die bisher bestehenden Finanzämter durch das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) ersetzt.

Die Bundesfinanzverwaltung besteht daher seit 1.1.2021 aus

  • Abgabenbehörden des Bundes
      – Bundesministerium für Finanzen – Finanzämter – Finanzamt Österreich (FAÖ)
      – Finanzamt für Großbetriebe (FAG)
      – Zollamt Österreich (ZAÖ)
  • Amt für Betrugsbekämpfung (ABB)
  • Zentrale Services
  • Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

Das Finanzamt Österreich etwa hat eine umfassende und bundesweite Zuständigkeit für alle Aufgaben, die mit der Veranlagung aller Abgaben und Gebühren zusammenhängen und nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das Finanzamt für Großbetriebe ist seit 1.1.2021 bundesweit unter anderem für Gewerbebetriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Österreich einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und in den letzten beiden Jahren Umsatzerlöse von jeweils mehr als € 10 Mio. erzielt haben, zuständig.

Schriftliche Anbringen

Die schriftlichen Anbringen (z.B. Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sollen an das jeweilige Postfach (FAÖ – Postfach 260, 1000 Wien; FAG– Postfach 251, 1000 Wien) und nicht mehr an die Adresse der jeweiligen Dienststelle des jeweiligen Finanzamtes gesendet werden. Es erfolgt sodann eine zentrale Digitalisierung und Verteilung an die zuständigen Sachbearbeiter.

Bis zum 31.12.2021 gelten noch Übergangsbestimmungen. So können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, an die ehemaligen Finanzämter adressiert werden. Werden ab dem 1.1.2022 bei schriftlichen Anbringen die geltenden verfahrensrechtlichen Neuregelugen nicht beachtet, kann dies für Sie zu Nachteilen führen. So kann trotz der Verpflichtung der Abgabenbehörden, die Schriftstücke an die zuständige Stelle weiterzuleiten, eine Fristverletzung eintreten, die zu Ihren Lasten geht.

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