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Aufwandsentschädigungen für Mitarbeit bei Testungen oder Impfaktionen

Aufwandsentschädigungen, die für die Mitarbeit bei Testungen oder Impfaktionen gewährt
werden, sind von der Einkommensteuer befreit.

Wenn Sie etwa bei einer Corona-Impfstraße (nicht hauptberuflich) mithelfen und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten, die von Ländern und Gemeinden gewährt wird, so ist diese für

  • medizinisch geschultes Personal bis zu € 20 je Stunde und
  • bis zu € 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen

von der Einkommensteuer befreit.

Eine Überschreitung dieses Stundensatzes führt für den übersteigenden Teil – laut Auskunft des Finanzministeriums – zu steuerpflichtigen Einkünften.

Nicht hauptberufliche Mitarbeit

Eine nicht hauptberufliche Mitarbeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Nicht begünstigt ist somit etwa das Entgelt für einen Gemeindebediensteten, der von der Gemeinde während seiner Dienstzeit für administrative Tätigkeiten bei einer Test- oder Impfstraße eingeteilt wird.
Arbeitet hingegen eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin auf freiwilliger Basis in ihrer Freizeit in einer Test- oder Impfstraße mit, ist die Aufwandsentschädigung bis zu € 20 je Stunde steuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt auch für Pensionisten. Die pensionsrechtliche Regelung, wonach Pensionsbezieher in bestimmten Konstellationen nur geringfügig dazuverdienen dürfen, hat auf die Anwendung dieser Steuerbefreiung keine Auswirkung.

Behandlung des steuerpflichtigen Teils der Aufwandsentschädigung

Die nach Abzug des steuerfreien Teils verbleibenden Einnahmen sind im Rahmen von gewerblichen oder selbständigen Einkünften bei Ärzten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung zu erklären. Es erfolgt daher auch kein Lohnsteuerabzug. Betragen die gesamten betrieblichen Einkünfte weniger als € 730, kann die Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfallen.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch genommen werden und somit pauschale Betriebsausgaben von 20 % der Einnahmen angesetzt werden. Eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerpauschalierung ist, dass der Jahresumsatz maximal € 35.000 (einmaliges Überschreiten möglich) beträgt.
Für die Berechnung der Umsatzgrenze ist die gesamte Aufwandsentschädigung (inklusive des einkommensteuerfreien Teiles) zu berücksichtigen. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, damit die Aufwandsentschädigungen nicht relevant für die Berechnung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschale ist.
Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlich optimalen Behandlung ihrer Aufwandsentschädigungen.

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Umsatzsteuerguthaben eines Abgabepflichtigen sind zu verzinsen

Wer längere Zeit auf die Erstattung von zu viel bezahlter Umsatzsteuer warten muss, hat nach
Unionsrecht Anspruch auf Zinsen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich
entschieden.

Das österreichische Abgabenrecht sieht keine Regelungen über die Verzinsung von Abgabenguthaben aus der Umsatzsteuer vor. Es gibt zwar in der Bundesabgabenordnung eine Bestimmung, die Anspruchszinsen regelt. Die Anspruchszinsen können einerseits Nachforderungszinsen (zugunsten des Abgabengläubigers, also des Finanzamts) oder andererseits Gutschriftszinsen (zugunsten des Steuerpflichtigen) sein. Beide ergeben sich aus der Differenz zwischen den getätigten Vorauszahlungen und dem im Jahressteuerbescheid festgesetzten Abgabenbetrag. Diese Bestimmung kommt derzeit jedoch nur hinsichtlich Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zur Anwendung.

Urteil des EuGH

Laut dem Urteil des EuGH verlangt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die finanziellen Verluste, die dadurch entstehen, dass ein Vorsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch Zahlungen von Verzugszinsen ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Mehrwertsteuererstattungen, die sich aus einer Verminderung der Bemessungsgrundlage ergeben.
In Anbetracht dieses Urteils liegt im österreichischen Recht eine Regelungslücke vor. Ob diese durch analoge Anwendung der Bestimmungen zu den bereits geltenden Anspruchszinsen geschlossen wird oder durch eine gesetzliche Änderung, bleibt abzuwarten.

Wir unterstützen Sie gerne, falls Ihnen Umsatzsteuerbeträge etwa durch ein Rechtsmittelverfahren verspätet gutgeschrieben wurden, damit Sie hierfür Gutschriftszinsen erhalten.

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Abzugsteuer bei Events mit ausländischen Künstlern

Werden bei Veranstaltungen ausländische Künstler engagiert, kann für den österreichischen
Eventorganisator die Pflicht zur Einbehaltung einer Abzugsteuer entstehen.

Der österreichische Unternehmer muss in diesen Fällen eine besondere Steuer von der an den ausländischen Künstler gezahlten Vergütung einbehalten und haftet ähnlich wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer für die Abfuhr an das zuständige österreichische Finanzamt. Es empfiehlt sich daher, derartige Veranstaltungen insbesondere im Bereich der Eventgastronomie auch aus ertragsteuerlicher Sicht sorgfältig zu planen und zu prüfen.

Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen an bestimmte Gruppen von in Österreich beschränkt Steuerpflichtigen (weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland), so ist der österreichische Unternehmer (und Vergütungsschuldner) dazu verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag 20% Abzugsteuer an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn ein österreichischer Eventgastronom Vergütungen direkt an einen ausländischen Künstler (ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich) entrichtet.

Berücksichtigung von zusammenhängenden Ausgaben

Der Abzugsteuer unterliegt der volle an den ausländischen Künstler gezahlte Bruttobetrag. Eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. In bestimmten Fällen besteht jedoch neben der Bruttobesteuerung auch die Möglichkeit einer Nettobesteuerung (Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben). Die Höhe der Abzugsteuer beträgt in diesem Fall 25%. Unmittelbar zusammenhängende Ausgaben sind solche, die bei der künstlerischen Darbietung im Inland selbst anfallen oder ausschließlich durch diese bedingt sind (bspw. Tagesgelder, Nächtigungskosten, Fahrtkosten etc.).
Die Abzugsteuer ist vom österreichischen Unternehmer im Zeitpunkt des Zuflusses an den ausländischen Unternehmer einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen und mittels amtlichem Formular entsprechend zu melden.

Ausnahme von der Abzugsteuer

Aus Vereinfachungsgründen kann bei ausländischen Künstlern,

  • die für ihre Tätigkeit ein Honorar (abzüglich Kostenersätze wie etwa Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung etc.) von maximal € 1.000 vom selben inländischen Veranstalter erhalten und
  • deren inländischen Einkünfte im Jahr insgesamt nicht mehr als € 2.000 betragen,

der österreichische Veranstalter unter bestimmten weiteren Voraussetzungen vom Einbehalt der Abzugsteuer Abstand nehmen. Der Veranstalter hat dabei bereits im Vorfeld bestimmte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus kann ein Steuerabzug auch dann unterbleiben, wenn die Einkünfte ganz oder teilweise aufgrund von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der österreichischen Steuer zu entlasten sind und die entsprechenden Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung erfüllt werden.
Bei der Beauftragung von ausländischen Künstlern ist es aufgrund der Komplexität der Materie und zur Vermeidung etwaiger Haftungsfolgen für den österreichischen Unternehmer ratsam, eine sorgfältige Prüfung des vorliegenden Sachverhalts auf mögliche Pflichten im Zusammenhang mit Abzugsteuern vorzunehmen. 

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Corona: Prüfung von Covid-19-Förderungen

Mit dem Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19
Pandemie (CFPG) wird die nachträgliche Kontrolle der unterschiedlichen Förderungen zur
Bewältigung der COVID-19 Krise ermöglicht.

Diese Überprüfung, ob alle Fördervorgaben eingehalten wurden, wird in der Regel im Rahmen von Außenprüfungen durch das Finanzamt durchgeführt werden.

Aufgrund des CFPG (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) werden folgende Förderungen kontrolliert:

  1. Finanzielle Maßnahmen auf Grundlage des ABBAG-Gesetzes:
    • Zuschüsse (Fixkostenzuschuss I+II, Verlustersatz, Lockdown-Umsatzersatz, Ausfallsbonus)
    • Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben
  2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
  3. Kurzarbeitsbeihilfen
  4. Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
  5. Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler
  6. COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen

Geprüft werden die Richtigkeit und Plausibilität der vom Förderwerber angegebenen Daten und vorgelegten Unterlagen.

Da es sich bei den oben genannten Förderungen nicht um Abgaben oder Steuern, sondern um privatwirtschaftlich vereinbarte Maßnahmen handelt, bestehen folgende gesetzliche Vorgaben:

  • Das Finanzamt handelt bei der Förderungsprüfung nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind dennoch sinngemäß anzuwenden. Der Abgabenpflichtige ist daher verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
  • Die Überprüfung erfolgt in der Regel im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen, wie etwa einer Außenprüfung oder Nachschau, und zwar durch das für die Erhebung der Umsatzsteuer oder der Lohnsteuer (im Fall der Kurzarbeitsbeihilfe) zuständige Finanzamt. Das Finanzministerium kann jedoch das Finanzamt anweisen, auch dann eine CFPG-Prüfung vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau vorgesehen ist.
  • Ein gesondertes Rechtsmittel gegen die Einleitung der Prüfung nach dem CFPG, gegen die Prüfung selbst oder gegen deren Ergebnis kann nicht erhoben werden. Bringt die Prüfung Zweifel hervor (etwa wegen fehlerhafter Unterlagen oder Falschberechnungen), ist ein Prüfbericht zu erstellen, der an die jeweilige Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) und an das Finanzministerium übermittelt wird.
  • Eine zu hoch ausbezahlte Förderung wird von der Förderstelle mit Zinsen zurückgefordert. Bei Verdacht auf eine Straftat (Betrug oder Fördermissbrauch) muss das Finanzamt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Darüber hinaus können sich finanzstrafrechtliche Folgen aus einer Falschbeantragung einer Förderung ergeben.

Tipp: Die als Grundlagen für die Förderung dienenden Unterlagen müssen ausreichend dokumentiert und aufbewahrt werden, um auf eine allfällige Prüfung der Corona-Förderungen gut vorbereitet zu sein. Dabei und im Falle einer Prüfung werden wir Sie natürlich gerne unterstützen.

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ÖGK-Information zum Abbau coronabedingter Beitragsrückstände

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verlängerte ebenso wie die Finanzbehörden das
Zahlungsziel für coronabedingte Beitragsrückstände bis Ende Juni 2021. Nun müssen die
aufgelaufenen Rückstände sukzessive abgebaut werden.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden durch das vom Nationalrat beschlossene „2-Phasen-Modell“ geregelt. Grundsätzlich sind alle Beitragsrückstände bis 30.6.2021 zu begleichen. Ist dies nicht möglich, sieht das 2-Phasen-Modell folgendes vor:

Phase 1 dient dazu, die bis einschließlich 30.06.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Dies erfolgt, je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen, bis längstens 30.09.2022.

Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, allenfalls noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 30.06.2024 zur Verfügung.

Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.

Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abbauen

Das Gebot der Stunde ist es also, die bestehenden coronabedingten Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abzubauen. Dies erfordert eine rechtzeitige und vorausschauende Planung. Ist trotz intensiver Bemühungen absehbar, dass die rückständigen Beiträge bis 30.06.2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ab 1.6.2021 ein Ratenansuchen gestellt werden.

Hinweis: Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Sie sind verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.

Wir führen für Sie gerne gegebenen falls eine Liquiditätsplanung durch, um die Höhe der monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Möglichkeiten festzulegen und unterstützen Sie auch bei der Antragstellung für das Ratenansuchen bei der ÖGK.

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Gebührenpflicht bei Übertragung einer Immobilie gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes

Neben ertrag-, umsatz- und grunderwerbsteuerlichen Überlegungen empfiehlt es sich bei der
Begründung eines Fruchtgenussrechts, auch etwaige gebührenrechtliche Konsequenzen zu
beachten.

Fruchtgenussvereinbarungen bieten aus steuerlicher Sicht die Möglichkeit, die Zurechnung des Vermögens (der Substanz) und der daraus entstehenden Erträge auf unterschiedliche Personen aufzuteilen. Aufgrund dessen sind Fruchtgenussvereinbarungen insbesondere im Zusammenhang mit Liegenschaften (z.B. Zinshäusern) von praktischer Bedeutung.
Für die gebührenrechtliche Beurteilung der Einräumung von Fruchtgenussrechten im Zusammenhang mit Liegenschaften ist zwischen dem Zuwendungsfruchtgenussrecht einerseits und dem Vorbehaltsfruchtgenussrecht andererseits zu unterscheiden:

Zuwendungsfruchtgenussrecht

Beim Zuwendungsfruchtgenussrecht erfolgt die Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts an der Fruchtgenusssache durch den Eigentümer (Fruchtgenussbelasteten), ohne damit zugleich das zivilrechtliche Eigentum (etwa an einem Zinshaus) zu übertragen. Der Fruchtnießer hat das Recht, die Mieteinnahmen daraus einzunehmen. Der Fruchtgenussbelastete bleibt weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer des Vermietungsobjektes.

Vorbehaltsfruchtgenussrecht

Im Unterschied dazu wird beim Vorbehaltsfruchtgenussrecht das Eigentumsrecht an der Fruchtgenusssache (z.B. Zinshaus) übertragen, wobei sich der bisherige zivilrechtliche Eigentümer die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts an dem übertragenen Wirtschaftsgut vorbehält. Der bisherige Eigentümer der Liegenschaft wird daher zum Fruchtnießer und kann weiterhin die daraus entstehenden Erträge (etwa Mieteinnahmen) lukrieren. Um aus steuerlicher Sicht die Abschreibung (AfA) vom Gebäude weiterhin verwerten zu können, wird bei Vorbehaltsfruchtgenussvereinbarungen regelmäßig zusätzlich die Zahlung einer sogenannten AfA-Miete (auch als Substanzabgeltung bezeichnet) vereinbart.

Aus gebührenrechtlicher Sicht unterliegt der entgeltliche Erwerb einer Dienstbarkeit (etwa eines Fruchtgenussrechtes) einer Dienstbarkeitsgebühr in Höhe von 2% des bedungenen Entgelts, wenn über das Rechtsgeschäft eine Urkunde abgefasst wurde.
Wird nun – wie in der Praxis üblich – eine Immobilie übertragen, wobei sich der Übertragende zugleich das Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft (z.B. Zinshaus) unter Zahlung einer AfA-Miete vorbehält, war bisher fraglich, ob durch diese Konstellation neben der Grunderwerbsteuerpflicht für die Immobilienübertragung zusätzlich auch eine Dienstbarkeitsgebühr für die entgeltliche Einräumung des Fruchtgenussrechts (aufgrund der Zahlung der AfA-Miete an den neuen zivilrechtlichen Eigentümer) anfällt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

In einer unlängst dazu ergangenen Entscheidung verneinte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Frage für den Fall, dass die Übertragung einer Liegenschaft unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes samt AfA-Miete ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellt. Bei derartigen Gestaltungen unterliegt bereits die Übertragung der Liegenschaft dem Grunderwerbsteuergesetz, sodass keine zusätzliche Gebührenpflicht eintreten kann. Ob ein einheitliches Rechtsgeschäft hinsichtlich Liegenschaftsübertragung und Fruchtgenusseinräumung vorliegt, ist vom Parteiwillen abhängig. Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages (und damit gegen eine Gebührenpflicht) spricht etwa die Zusammenfassung in einem Schriftstück.

Entgeltliche Einräumung eines Zuwendungsfruchtgenussrechtes

Anders zu beurteilen ist hingegen die entgeltliche Einräumung eines Zuwendungsfruchtgenussrechtes. Sofern darüber eine Urkunde errichtet wird, unterliegt dies der Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 2% vom vereinbarten Entgelt.

Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes sind unterschiedliche Rechtsbereiche zu berücksichtigen. Neben zivilrechtlichen Überlegungen spielen insbesondere auch zahlreiche steuerliche Aspekte (Einkommen-, Umsatz-, Grunderwerbsteuer sowie Gebührenrecht) eine wesentliche Rolle, sodass eine umfassende Prüfung und Planung im Vorfeld empfehlenswert ist. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

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Ausfallsbonus für Zimmervermieter und Wein-, Most- und Almausschank

Der gesamte touristische Bereich ist von der Covid-19-Krise massiv betroffen. Deshalb wurde nun
die Zielgruppe für den Ausfallsbonus erweitert.

Neben Unternehmen mit selbständigen Einkünften und Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb können künftig auch

  • Privatzimmervermieter,
  • gewerbliche touristische Vermieter,
  • sonstige touristische Vermieter,
  • Betriebe mit Urlaub am Bauernhof
  • Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank-Betriebe

einen Ausfallsbonus beantragen.

Zudem erhalten gewerbliche touristische und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern/Ferienwohnungen mit entsprechenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für bestimmte Zeiträume einen Zusatzbonus von 10% des ermittelten Umsatzausfalles.

Auszugsweise sind folgende Eckpunkte zu beachten:

  • Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Ausfallsbonus zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Bereich der Privatzimmervermietung und einem erweiterten Fördernehmerkreis von gewerblichen touristischen Vermietern und sonstigen touristischen Vermietern sowie bei Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank.
  • Der Ausfallsbonus wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 unter der Voraussetzung eines mindestens 40%igen Umsatzentfalls zum Vergleichszeitraum (März 2019 – Februar 2020) gewährt und ist pro Monat zu beantragen.
  • Der Ausfallsbonus beträgt 15% des ermittelten Umsatzausfalles. Für die Betrachtungszeiträume März und April 2021 verdoppelt er sich auf 30%. Die Förderung ist mit € 15.000 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt. Die Mindesthöhe für den Ausfallsbonus beträgt € 100 pro Betrachtungszeitraum.
  • Die erstmalige Antragstellung für die Monate November 2020 bis Februar 2021 läuft bis 31.5.2021 über eAMA. Danach ist eine Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum immer ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich (bspw. somit für März 2021 von 16. April bis spätestens 15. Juni 2021).
  • Achtung: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde.
  • Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen, erhalten für die Monate November 2020 bis Februar 2021 sowie Mai und Juni 2021 zusätzlich zum Ausfallsbonus einen Zusatzbonus in Höhe von 10% des ermittelten Umsatzausfalles (für März und April 2021 beträgt der Ausfallsbonus ohnehin bereits 30% des ermittelten Umsatzausfalles).

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Abgabenrechtliche Haftung von Geschäftsführern

Bei mehreren Geschäftsführern kann eine klare Ressortverteilung die Haftung der einzelnen
Geschäftsführer einschränken.

Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH (oder Vorstand einer AG) haftet nur dann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn
gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben,
der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten nicht entsprechend wahrnimmt
oder gegen gesetzliche Bestimmungen, wie etwa im Fall einer Krise oder Insolvenz der Gesellschaft, verstößt.

So haftet der Geschäftsführer etwa für Abgabenschulden gegenüber dem Bund und für Beitragsschulden gegenüber der Sozialversicherung, wenn diese Schulden aufgrund schuldhafter Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können..

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers im Abgabenbereich:

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insbesondere Abgaben zu entrichten oder die Abgabenerklärungen zeitgerecht einzureichen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH.

Um die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten hintanzuhalten hat der Geschäftsführer besonders ab Auftreten von Zahlungsschwierigkeiten darauf zu achten, dass sämtliche Schulden im gleichen Verhältnis befriedigt werden (sog. Gleichbehandlungsgrundsatz).

Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dieser haftet jedoch dann selbst, wenn er eigene Pflichten dadurch grob verletzt, dass er es unterlässt, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten bestellten Geschäftsführers zu schaffen.

Besteht Zuständigkeitsverteilung?

Eine Pflichtverletzung des nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers ist aber erst dann anzunehmen, wenn für diesen ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen Geschäftsführers zu zweifeln, und er dennoch nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen.

Das Finanzamt hat daher bei der Ermessensentscheidung über die haftungsmäßige Inanspruchnahme eines Geschäftsführers von mehreren festzustellen, ob im Rahmen der Geschäftsführung eine Aufgabenverteilung (Zuständigkeitsverteilung) besteht und ob – bei Annahme einer derartigen Aufgabenverteilung – für den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer ein Anlass bestanden hat, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen, mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten betrauten Geschäftsführers zu zweifeln.

Im Falle des Bestehens mehrerer Geschäftsführer kann die Haftung eines einzelnen Geschäftsführers somit dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachweis über eine klare und unzweifelhafte Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern erbracht wird, sofern an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den ressortverantwortlichen Geschäftsführer kein Zweifel bestand.

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Auswirkungen der Pandemie auf Liebhaberei

Unlängst hat das Finanzministerium in den Liebhaberei-Richtlinien wichtige Ergänzungen und
Klarstellungen vorgenommen.

Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen, die kein Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinns erkennen lassen, sind aus ertragsteuerlicher Sicht unbeachtlich und fallen unter den Begriff der sogenannten „Liebhaberei“. Das bedeutet, dass etwaige Verluste aus der Tätigkeit steuerlich nicht verwertet werden können. Etwaige Zufallsgewinne sind aber auch nicht steuerpflichtig. Wann und unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Betätigung steuerlich unbeachtlich wird, ist in der Liebhaberei-Verordnung und den dazu ergangenen Liebhaberei-Richtlinien geregelt.

Auszugsweise folgende Ergänzungen der Liebhaberei-Richtlinien:

  • Es wird klargestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit gilt.
    Dies ist unter anderem aus dem Grund wichtig, da bei Beendigung einer Betätigung aufgrund unvorhergesehener Betätigungsrisiken oder Unwägbarkeiten dennoch eine Einkunftsquelle vorliegt, wenn bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erzielen, nachvollziehbar bestanden hat.
  • Bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung (kleine und große Vermietung) ist das Vorliegen einer Einkunftsquelle im Zweifel mittels Prognoserechnung nachzuweisen.
    Zu den Erfordernissen einer Prognoserechnung wurden ausführliche Details eingearbeitet (z.B. Mietausfalls- und Leerstandsrisiko in Höhe von 2 % bis 5 % der Mieteinnahmen, Instandhaltungs- und Reparaturkosten pro m² Nutzfläche von € 7,50 bis € 25 pro Jahr in Abhängigkeit vom Alter des Gebäudes).
  • Führt eine entgeltliche Gebäudeüberlassung (große Vermietung) zum Entstehen von Jahresverlusten, kommt es für die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, ausschließlich darauf an, ob die Betätigung geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraums (25 bzw. 28 Jahre) einen Gesamtgewinn bzw. einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften.
    Eine Kriterienprüfung (z.B. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis Verluste zu Gewinnen etc.) ist nicht anzustellen.
  • Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle angesehen werden, ist das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen als Privatvermögen zu qualifizieren. 
    In einem solchen Fall liegt daher eine Betriebsaufgabe vor, die zur steuerpflichtigen Aufdeckung der entstandenen stillen Reserven führt. Bisher wurde dieses Vermögen als sogenanntes „nachhängiges Betriebsvermögen“, dessen stille Reserven erst bei späterer Veräußerung oder Privatentnahme steuerlich zu erfassen waren, behandelt.
  • Bestimmte Aufwendungen aus der Liebhabereiphase, die nach Vornahme der Veränderung wirksam bleiben, sind nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle weiter zu berücksichtigen.
    Weiterwirkende Aufwendungen in diesem Sinne sind etwa “vorweggenommene” Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten während der Liebhabereiphase im Hinblick auf eine spätere Einkunftsquelle, Instandhaltungsaufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten, Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, oder Herstellungsaufwendungen. Nach Änderung der Bewirtschaftung können die noch offenen Fünfzehntelbeträge von nicht regelmäßig jährlich anfallenden Instandhaltungsarbeiten, Instandsetzungsaufwendungen geltend gemacht bzw. Herstellungsaufwendungen verteilt über die Restnutzungsdauer berücksichtigt werden.

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Steuerliches Wohlverhalten für Gewährung von COVID-19 Beihilfen

Die Inanspruchnahme von COVID-19-Förderungen durch Unternehmen hängt von deren
steuerlichem Wohlverhalten ab.

Unternehmen werden von der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes II, des Ausfallsbonus und weiterer künftiger Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.

Das geforderte Wohlverhalten erfordert:

  1. In den letzten drei veranlagten Jahren vor Beantragung der Förderung darf kein Missbrauch (Umgehung oder Minderung der Abgabenpflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts) verwirklicht worden sein, welcher die jeweilige steuerliche Bemessungsgrundlage zu mindestens € 100.000 ändert.
  2. Das Unternehmen war in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000 vom Abzugsverbot (Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren gegenüber konzernzugehörigen Körperschaften und vergleichbaren ausländischen Körperschaften) oder von Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften betroffen.

Steuerliches Wohlverhalten und damit eine Förderfähigkeit liegt aber insoweit vor, als das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr obige Fälle offengelegt und den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht € 500.000 übersteigt. Zudem gilt:

  • Das Unternehmen darf nicht in einer Steueroase (einem unkooperativen Staat gemäß der EU-Liste) ansässig sein und darf dort ab dem 1.1.2018 keinen passiven Unternehmensschwerpunkt haben.
  • Über das Unternehmen oder dessen Organe wurde in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mehr als € 10.000 verhängt (Ausnahme: Finanzordnungswidrigkeiten).

Das Gesetz trat mit 1.1.2021 in Kraft und bezieht sich ausschließlich auf Förderungen, deren Rechtsgrundlage erstmalig nach dem 31.12.2020 erlassen wurde. Für die bis 31.12.2020 bestehenden Förderungsinstrumente gilt das Wohlverhaltensgesetz somit nicht, allerdings sind in den jeweiligen Förder-Richtlinien teilweise ähnliche Einschränkungen enthalten.

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