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Ausfallsbonus bis zu 30% des Umsatzes

Mit dem Ausfallsbonus kann zusätzliche Hilfe bis zu 30% des Umsatzes mit einem Deckel von € 60.000 pro Monat beantragt werden. Die gestaffelte Hilfe ist ab 16.2. beantragbar.

Jedes Unternehmen, das mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, kann über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe bis zu € 60.000 pro Monat beantragen. Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den „Fixkostenzuschuss-800.000“. Da der Ausfallsbonus an den „Fixkostenzuschuss-800.000“ gebunden ist, besteht eine grundsätzliche Verpflichtung bis Jahresende einen solchen Antrag zu stellen.

Voraussetzung: Umsatzausfall von über 40 %

Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des kommenden Monats (z.B. 16.2. für Jänner), erstmals beantragbar ist der Bonus mit 16.2.2021. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst online monatlich gestellt werden. Vorausgesetzt wird ein Umsatzausfall von über 40 %. Zudem werden die Härtefallfonds bis Juni verlängert. Die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des „Fixkostenzuschuss-800.000“–Antrages.

Aufgrund der Dauer der Krise stoßen jedoch immer mehr Betriebe an den EU-Beihilfendeckel von € 800.000. Österreich hat sich wiederholt für eine Anhebung dieses Deckels eingesetzt. Zudem gibt es Gespräche auf europäischer Ebene um eine deutlich höhere Grenze für Beihilfen zu ermöglichen.

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Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Der Nationalrat hat die gesetzliche Verlängerung der 12-Monats-Frist für die Einreichung des
Jahresabschlusses beim Firmenbuch ausgeweitet.

Grundsätzlich müssen Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuch übermitteln. Beispielsweise wären Abschlüsse zum 31.12.2019 daher bis zum 30.9.2020 offenzulegen.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch auf 12 Monate verlängert. Diese 12-Monatsfrist gilt nun für sämtliche Jahresabschlüsse, deren Stichtag vor dem 1.1.2021 liegt. Nach der bisherigen Rechtslage war diese Fristerstreckung nur für Jahresabschlüsse, deren Stichtag vor dem 1.8.2020 lag, vorgesehen.
Nach Auskunft des Justizministeriums ist eine Erstreckung der Einreichfrist über 12 Monate hinaus derzeit aufgrund der EU-Bilanzrichtlinie nicht möglich. Diese begrenzt die mögliche Einreichfrist mit maximal 12 Monaten.

Zwangsstrafen bei Nichteinhaltung der Einreichfrist

Damit es bei einer auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch zu keiner Verhängung von Zwangsstrafen kommt, hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer angeregt, von einer Verhängung von Zwangsstrafen zumindest bis Ende Jänner 2021 abzusehen. Dies wurde mit der zuständigen Abteilung im Justizministerium abgestimmt und alle Diplomrechtspfleger in Österreich wurden darüber informiert.
Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass es auf Grund der Weisungsungebundenheit der Firmenbuchgerichte keine abschließende Sicherheit darüber geben kann, ob bis Ende Jänner 2021 tatsächlich keine Zwangsstrafen verhängt werden.

Hinweis: Der Eintritt einer massiven zweiten Infektionswelle und die Verhängung eines weiteren Lockdowns kann ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis darstellen. Sollte es daher bei einer aus diesem Grund verspäteten Einreichung des Jahresabschlusses zur Verhängung von Zwangsstrafen kommen, könnte überlegt werden, dagegen Einspruch zu erheben.

Aktuelle Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen im Rahmen der Finanzamtsquote 2019

Für die Einreichung der Steuererklärungen 2019 beim Finanzamt im Rahmen der Quote 2019 gilt weiterhin die bestehende Fristerstreckung. Demnach gelten Abgabenerklärungen ohne Fristverlängerungsansuchen als rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 31.3. (bzw. 30.4.) des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahrs eingebracht werden. Nach Auskunft des Finanzministeriums kommt es für die Quote 2019 zu keinen Abberufungen und zu keinen Quotenausschlüssen, wenn einzelne Quotenzeiträume nicht entsprechend erfüllt werden können.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Steuerliche Begünstigungen von reinen Elektro-Autos

Im Unterschied zu herkömmlichen PKW bestanden für im Unternehmen genutzte Elektro-Autos
bereits bisher zahlreiche steuerliche Begünstigungen und Förderungen. In den vergangenen
Monaten wurden die steuerlichen Begünstigungen noch erweitert.

Folgende Übersicht führt wesentliche Eckpunkte der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von reinen Elektro-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen) an:

  • Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
    Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20).Sinngemäß gilt dies auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos. Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei E-PKW mit Anschaffungskosten von über € 80.000 zum vollen Vorsteuerabzug.
  • Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 7% oder 14 % beantragt werden. Die Antragstellung und erste Maßnahmen (etwa Bestellungen) müssen aber bis zum 28.2.2021 erfolgen!
  • Für ab dem 1.7.2020 angeschaffte E-Autos besteht alternativ zur linearen AfA die Möglichkeit eine degressive AfA in der Höhe von bis zu 30 % geltend zu machen. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.
  • Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Zusätzlich gilt auch für private E-Fahrzeuge, die beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen werden, dass kein Sachbezug vorliegt.
  • Darüber hinaus werden Unternehmen bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen in den verschiedensten Fahrzeugkategorien im Rahmen von diversen Förderprogrammen finanziell unterstützt.

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall daher durchaus sinnvoll sein, wobei allerdings einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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Corona- Verlustersatz beantragen

Alternativ zum Fixkostenzuschuss II besteht für Unternehmen, die von den Covid-19-
Einschränkungen betroffen sind, die Möglichkeit, einen Verlustersatz in Höhe von bis zu € 3 Mio.
zu beantragen.

Mit dem Verlustersatz sollen Unternehmen – neben dem Fixkostenzuschuss II – einen Teil ihrer Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen (16.9.2020 – 30.6.2021) ausgleichen können. Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz können jedoch nicht gleichzeitig beantragt werden. Vor einer Beantragung sollte daher geprüft werden, welche die bessere Variante ist. Wurde der Fixkostenzuschuss II bereits beantragt, kann nachträglich in den Verlustersatz optiert werden.

Umsätze vor dem 16.9.2020?

Den Verlustersatz erhalten operative Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich, die steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Das Unternehmen muss vor dem 16.9.2020 Umsätze erwirtschaftet haben.
Berechnungsbasis für den Verlustausgleich ist der im Vergleich zu 2019 durch die COVID-19-Krise bedingte Umsatzausfall, der mindestens 30% betragen muss. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden, die unmittelbar zusammenhängen müssen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz bezogen, dürfen diese Zeiträume die Betrachtungszeiträume im Verlustersatz unterbrechen.

Durch den Verlustersatz werden

  • 70%, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen, oder
  • 90%, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,

des maßgeblichen Verlustes abgedeckt.

Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit € 3 Millionen pro Unternehmen gedeckelt (Mindest-Ersatzbetrag € 500). Der Verlust ist, soweit möglich, durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern.
Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline in zwei Tranchen: Die erste Tranche kann seit 16.12.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden und umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes (Prognoserechnung). Die zweite Tranche kann ab 1.7.2021 bis 31.12.2021 beantragt werden, wobei hier die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters belegt werden müssen („Endabrechnung“). Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind jedenfalls von einem Steuerberater einzubringen.

In der Frage ob der Fixkostenzuschuss II oder der Verlustersatz für Sie vorteilhaft ist, beraten wir Sie gerne.

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Sofortige Verwertung von Verlusten aus einem Start-up

Betriebliche Erfinder können die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste ohne
Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale
Verlustverwertung erfolgen kann.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens eines Jahres können im Regelfall Verluste aus einer Einkunftsquelle mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle ausgeglichen werden. War ein Verlustausgleich innerhalb eines Jahres nicht möglich (etwa, weil keine anderen positiven Einkünfte vorhanden waren), können darüber hinaus Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit ohne zeitliche Beschränkung auch in zukünftige Jahre vorgetragen werden.
Davon abweichend ist die Verwertung von Verlusten aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z.B. Lizenzen) liegt, jedoch eingeschränkt.
Im Zusammenhang mit Verlusten aus der Entwicklung eines neuartigen medizinischen Gerätes eines „Ärzte-Start-ups“ samt späterer Lizenzierung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine für den Steuerpflichtigen durchaus Entscheidung getroffen.

Arzt entwickelte einen neuartigen Elektrokardiografen

Ein Arzt entwickelte einen neuartigen Elektrokardiografen. Nach Entwicklung des Prototyps hat der Arzt aus Überlegungen zur (Vermeidung einer) Produkthaftung mit einer von ihm gegründeten GmbH einen Patentlizenzvertrag abgeschlossen und die Produktion und den Vertrieb der Elektrokardiografen gegen die Zahlung eines laufenden Lizenzentgelts in diese GmbH ausgelagert. Die während der Entwicklungsphase des Prototyps angefallenen Verluste sollten mit anderen positiven Einkünften des Arztes (den Gewinnen aus seiner Ordination) verrechnet werden.

Das Finanzamt versagte jedoch die sofortige Verwertung der mit der Entwicklung, Patentierung und Herstellung eines Elektrokardiografen in Zusammenhang stehenden Verluste. Da es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung dabei um Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist, handelt, seien diese weder ausgleichs- noch (in Folgejahre) vortragsfähig, sondern erst mit späteren positiven Einkünften aus dieser Erfinder- und Entwicklungstätigkeit zu verrechnen (sog. „Wartetastenregelung“). Durch diese eingeschränkte Verlustverwertungsmöglichkeit wären dem Arzt nachteilige steuerliche Konsequenzen entstanden.

Steueroptimale Verlustverwertung kann erfolgen

Entgegen der Ansicht der Finanz entschied in letzter Instanz der VwGH, dass die Verwertung der im Rahmen der Entwicklungsphase entstandenen Verluste sehr wohl nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen ausgleichs- und vortragsfähig sind. Nach Ansicht des VwGH ist die Tätigkeit eines Erfinders oder Produktentwicklers nicht auf das “Verwalten” von Wirtschaftsgütern beschränkt. Die zielgerichtet auf die Entwicklung eines neuartigen medizinischen Gerätes gerichtete Tätigkeit stellt kein Verwalten von Wirtschaftsgütern dar. Sie zielt auf die Entwicklung eines neuen (materiellen) Produktes ab, das die gängigen Produkte ersetzen oder eine Ergänzung dazu darstellen soll. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Erfinders besteht nicht in der Verwaltung von “Kenntnissen und Erfahrungen”, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens.
Nicht entscheidungsrelevant war im gegenständlichen Fall, ob der Erfinder beabsichtigt, das neu entwickelte Produkt selbst herzustellen und zu vertreiben oder die Produktion (etwa in eine GmbH) auszulagern.

Betriebliche Erfinder können daher die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste grundsätzlich ohne Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale Verlustverwertung erfolgen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Erfindung bzw. Entwicklung später lizenziert und der Vertrieb sowie die Produktion des fertigen Serienproduktes auf einen Dritten (etwa eine GmbH) übertragen werden.

Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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Lockdown-Umsatzersatz ab 7.12.

Die Corona-Pandemie hat auch drastische Auswirkungen auf die heimische Wirtschaft. Um
Unternehmer weiterhin zu unterstützen, wurde der Umsatzersatz verlängert.

Der Lockdown-Umsatzersatz für von der Verlängerung des Lockdowns ab 7.12.2020 betroffene Unternehmen kann seit 16.12.2020 über FinanzOnline beantragt werden. Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020 werden den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt. Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird er anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet. Als Berechnungsgrundlage hierfür werden die Umsätze von Dezember 2019 herangezogen. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline.

Beantragung

Beantragt werden kann der Dezember-Umsatzersatz seit 16.12.2020 bis 15.1.2021. Für den Lockdown-Umsatzersatz ab 7.12.2020 ist jedenfalls ein neuer Antrag zu stellen. Eine Beantragung vom November 2020 wird nicht automatisch weitergeführt. Der Umsatzersatz ab 7.12.2020 beträgt mindestens € 2.300 und ist mit € 800.000 gedeckelt, wobei bestimmte COVID-Förderungen (z.B. 100%-Haftungen) sowie der Lockdown-Umsatzersatz vom November 2020 angerechnet werden.

Fragen und Antworten

Folgende Fragen und Antworten wurden bezüglich des Umsatzersatzes ab 7.12.2020 von der Finanzverwaltung veröffentlicht:

Ist man noch förderberechtigt, wenn man im November bereits einen Umsatzersatz erhalten hat?
Ja, wenn man weiterhin vom Betretungsverbot erfasst ist.

Im November wurde der Umsatzersatz schon beantragt, muss man für Dezember (ab 7. Dezember 2020) den Umsatzersatz erneut beantragen oder wird dieser automatisch weitergeführt?
Der Umsatzersatz für Dezember (ab 7. Dezember 2020) ist neu zu beantragen.

Bis wann kann man den neuen Umsatzersatz beantragen?
Den neuen Umsatzersatz kann man bis 15.1.2021 beantragen.

Wieso beträgt der Umsatzersatz im Dezember 50 Prozent, im November 80 Prozent?
Der 80 Prozent-Umsatzersatz im November war notwendig, weil im November die doppelten Gehälter ausgezahlt werden mussten. Der Dezember ist in sehr vielen Bereichen die umsatzstärkste Zeit. Daher kommt es leichter zu einer Überkompensation.

Weitere Details zum neuen Umsatzersatz für Dezember bleiben abzuwarten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und allen betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fragen, die Sie aktuell zu entscheiden haben.

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Motorbezogene Versicherungssteuer und NoVA-Erhöhung

Die teils automatische jährliche Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der
Normverbrauchsabgabe (NoVA) resultiert daraus, dass der CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeugs
maßgeblich für die Berechnung der jeweiligen Abgabe ist.

Im Detail ergeben sich daraus folgende Änderungen, die sich auch noch in den Folgejahren fortsetzen:

Motorbezogene Versicherungssteuer

Für PKW unter 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht mit Erstzulassung ab 1.10.2020 erfolgt die Berechnung der monatlichen Steuer in zwei Stufen (bei Ermittlung der CO2-Emissionen nach dem WLTP-Prüfverfahren):

Leistungskomponente: für die ersten 65 kW: 0 €/kW (Freibetrag); jedes weitere kW: € 0,72 /kW. Anzusetzen sind jedoch mindestens 5 kW (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)
CO2-Komponente: für die ersten 115 g/km CO2: € 0 /g (Freibetrag); jedes weitere g/km CO2: € 0,72 /g. Anzusetzen sind jedoch mindestens 5 g/km CO2 (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)

Ab 1.1.2021 wird der CO2-Freibetrag von 115 g/km jährlich um 3 g/km sinken, der Leistungsfreibetrag von 65 kW um 1 kW pro Jahr:
2020: Abzugsbetrag Kilowatt: 65, CO2-Emissionen: 115
2021: Abzugsbetrag Kilowatt: 64, CO2-Emissionen: 112
2022: Abzugsbetrag Kilowatt: 63, CO2-Emissionen: 109

Im Jahr 2021 ist die motorbezogene Versicherungssteuer somit um € 34,56 pro Jahr höher als bei einer Erstzulassung 2020. Die jeweiligen Abzugsbeträge eines Jahres sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die in diesem Jahr erstmalig zugelassen werden. Die Abzugsposten verändern sich jedoch nicht für bereits in Vorjahren erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Bei PKW ist die Grundlage der Berechnung der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km nach WLTP abzüglich 115 Gramm. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich aktuell die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 40 je Gramm CO2/km. Der Steuerbetrag ist um einen Abzugsbetrag von € 350 zu kürzen.

Die aktuelle Gesetzesänderung sieht einerseits vor, die NoVA auf alle Kraftfahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht auszuweiten. Damit fällt die bisherige Ausnahme etwa für Kastenwagen, Pritschenwagen (Pick-up) und Kleintransporter. Weiters wird für Personenkraftwagen der Höchststeuersatz, startend bei 50%, jährlich auf bis zu 80% angehoben. Der Grenzwert, ab dem der NoVA ein “Malus” hinzuzurechnen ist (Malusgrenzwert), wird in mehreren Schritten ab Mitte 2021 von 200 g/km bis 2024 jährlich um 15 g/km deutlich sinken. Der Malusbetrag wird für 2021 mit € 50 festgelegt und bis 2024 auf € 80 steigen. Der CO2-Abzugsbetrag wird im selben Zeitraum von 112 g/km jährlich um 5 g/km abgesenkt.

Die neuen NoVA-Regelungen finden ab 1.7.2021 Anwendung, wobei spezielle Übergangsregelungen für unwiderrufliche schriftliche Kaufverträge, die vor dem 1.6.2021 abgeschlossen wurden, gelten.

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Verlängerung und Neueinführung von Zahlungserleichterungen

Das Parlament hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Das Gesetz sieht unter
anderem eine Verlängerung der Stundungsfrist sowie ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell
vor.

Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben, bei der Ratenzahlung wird die Entrichtung des aushaftenden Betrages in Teilzahlungen gestattet.

Für Abgaben, die bereits bis 15.1.2021 gestundet wurden, wird die Frist aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes nun automatisch und antragslos bis 31.3.2021 ausgedehnt. Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind ebenfalls bis zum 31.3.2021 zu bewilligen.
Für den Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
Es besteht aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegenden COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten. Den Unternehmern soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, Ihre Liquidität zu sichern.

Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

  • Ein Antrag ist nur für Abgabenschulden zulässig, die überwiegend zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 fällig geworden sind, zuzüglich der in der Phase 1 fällig werdenden Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
  • Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 4.3.2021 und bis zum 31.3.2021 einzubringen.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Unternehmer einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.6.2022.

Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

  • Gegenstand des Antrages sind Abgabenschulden, für die eine Ratenzahlung nach Phase 1 gewährt wurde, die aber während der Phase 1 nicht vollständig entrichtet werden konnten. Hinzu kommen Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 2 gelegen sind.
  • Es müssen in Phase 1 zumindest 40 % des überwiegenden COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet worden sein und es darf dabei kein Terminverlust (Versäumung einer Zahlungsfrist) eingetreten sein.
  • Der Antrag ist vor dem 31 5.2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
  • Der Unternehmer hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufenden zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabenpflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

Unsere Experten beraten Sie in Ihrer individuellen Situation und helfen Ihnen gerne, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen.

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Vergütungsanspruch des Arbeitgebers bei Quarantäne des Arbeitnehmers

Wird ein Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer
den Arbeitslohn auch während der Absonderung weiterhin auszuzahlen. Der Arbeitgeber muss
dem Mitarbeiter das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die behördliche
Quarantäne beendet ist und der Mitarbeiter den Dienst wieder antreten kann.

Dem Arbeitgeber steht allerdings ein Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohnes zu. Der Entschädigungsanspruch muss dabei spätestens binnen 3 Monaten nach Ende der behördlichen Quarantäne geltend gemacht werden, wobei wichtige Details zu beachten sind.

Nach den Regelungen des Epidemiegesetzes hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Entgelts inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen 3 Monaten nach Ende der Covid-19-Quarantäne einen Antrag auf Erstattung stellen. Die Antragstellung hat bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, die den behördlichen Absonderungsbescheid erlassen hat. Es ist daher wichtig, dass der Arbeitgeber über die behördlichen Absonderungsbescheide sowie auch den Aufhebungsbescheid zur Absonderung seiner Mitarbeiter verfügt.

Formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde

Derzeit gibt es für die Erstattung kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. Es genügt daher ein formloses Schreiben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt:

  • Firma
  • Betreff: “Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz”
  • Name des Arbeitnehmers
  • Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung
  • Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung
  • Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.)
  • Kontoverbindung des Unternehmens

Einzelne Bundesländer haben hierfür auch gesonderte Antragsformulare aufgelegt.

Begibt sich ein Arbeitnehmer hingegen freiwillig (ohne behördliche Anordnung) in Quarantäne oder erhält der Mitarbeiter etwa von der Gesundheits-Hotline 1450 lediglich die Empfehlung, den Gesundheitszustand von zuhause aus zu beobachten, begründet dies keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für den Dienstgeber auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz für einen geleisteten Verdienstentgang.
In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, im Vorfeld zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Konsumation von Zeitausgleich oder Urlaub zu vereinbaren. Ein unerlaubtes Fernbleiben des Dienstnehmers von der Arbeit ist nicht zulässig.

Unternehmer in COVID-19-Quarantäne

Von der Entschädigung für bezahlte Dienstnehmer-Entgelte zu unterscheiden ist jener Fall, in dem der Unternehmer selbst von einer behördlichen COVID-19-Quarantäne betroffen ist. Auch in diesem Fall steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Erstattung seines Verdienstentganges zu. Für die Berechnung der Höhe des Verdienstentganges steht ein eigenes Berechnungstool zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit der Berechnung bestätigen muss und die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen hat.

Bei der fristgerechten Antragstellung, beim Ausstellen der allenfalls erforderlichen Bestätigung sowie bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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Meldepflicht von Honoraren gem. § 109a und § 109b EStG

Unternehmer haben unter gewissen Umständen jährliche Meldeverpflichtungen im
Zusammenhang mit Honoraren und Vergütungen, die sie an selbständig tätige Dritte bezahlt
haben, sowie für bestimmte Zahlungen ins Ausland zu beachten. Die dafür notwendigen
Meldungen für das Jahr 2020 sind bis spätestens Ende Februar 2021 vorzunehmen.

Meldung gem. § 109a ESTG über ausbezahlte Honorare an bestimmte Gruppen von Selbständigen

Meldepflichtig sind vom Unternehmer gezahlte Vergütungen beispielsweise für folgende Arten von an das Unternehmen erbrachte Leistungen:

  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (z.B. Stiftungskuratoren).
  • Leistungen als selbständiger Bausparkassenvertreter und selbständiger Versicherungsvertreter (bzw. Versicherungsmakler oder Versicherungsagent) unabhängig davon, ob diese Tätigkeit mittels Gewerbeschein, als “neuer Selbständiger“ oder ohne Berechtigung ausgeübt wird.
  • Leistungen als Stiftungsvorstand einer Privatstiftung.
  • Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen.

Neben dem Namen und der Anschrift sind insbesondere auch die Art der erbrachten Leistung, das Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde, sowie die Höhe des Entgelts inkl. Umsatzsteuer dem Finanzamt mitzuteilen.
Eine Meldepflicht besteht von vornherein nicht, wenn die Leistungen im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbracht werden. Weiters kann eine Meldung unterbleiben, wenn

  • das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900 und
  • das Entgelt einschließlich etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.

Besteht keine Ausnahme von der Meldepflicht, so hat die Meldung für das Jahr 2020 in schriftlicher Form mittels amtlichen Vordruck (Formular E 109a) bis spätestens Ende Jänner 2021 oder in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 zu erfolgen.

Meldung von Auslandszahlungen gem. § 109b EStG

Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben diverse Informationen an das Umsatzsteuerfinanzamt des meldepflichtigen Unternehmers zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen:

  • Leistungen für Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, über 25%igen Gesellschafter-Geschäftsführers), wenn sie im Inland erbracht werden
  • für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen
  • für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Entscheidend ist, dass die Zahlung ins Ausland getätigt wird, sodass insbesondere Überweisungen auf ausländische Bankkonten von der Meldepflicht betroffen sind. In bestimmten Fällen kann eine Meldung jedoch unterbleiben. Eine Meldung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein- und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten.
Die Meldefrist für Auslandszahlungen des Jahres 2020 endet bei elektronischer Mitteilung Ende Februar 2021. Wird die Pflicht zur Übermittlung der Mitteilung vorsätzlich verletzt, muss mit einer Geldstrafe gerechnet werden. Die Höchststrafen betragen € 5.000 (für Verstöße gegen § 109a EStG) bzw. € 20.000 (für Verstöße gegen § 109b EStG).

Wir unterstützen Sie bei der Übermittlung der erforderlichen Meldungen gerne!

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