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Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmen

Der Nationalrat hat mehrere Maßnahmen zur Stärkung der Kaufkraft und zu einer Belebung der
Konjunktur beschlossen, um Unternehmer zu entlasten und Investitionen anzukurbeln.

Erhöhte Abschreibung von 30%

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft werden, wird als Alternative zur linearen Abschreibung die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese neue Form der Absetzung für Abnutzung (AfA) erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert und kann sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich (z.B. Vermietung) angewendet werden.

Beispiel: Eine Maschine wird im Februar 2021 um 200 angeschafft und in Betrieb genommen, die Abschreibung pro Jahr soll degressiv 30% betragen. Daraus ergibt sich im ersten Jahr eine AfA von 60 (30% von 200), Restbuchwert: 140. Im zweiten Jahr beträgt die AfA 42 (30% von 140), Restbuchwert: 98; usw.
Ausgeschlossen von einer degressiven Abschreibung werden u.a. gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude einschließlich Mieterinvestitionen und Pkw (ausgenommen Fahrschulautos, Taxis und E-Autos).

Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-AfA bei Gebäuden. Die Regelung gilt auch hier sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich.

Verlustrücktrag

Ausschließlich für das Veranlagungsjahr 2020 wird die Möglichkeit eines Verlustrücktrages auf das Veranlagungsjahr 2019 und unter bestimmten Umständen auf das Veranlagungsjahr 2018 geschaffen, der mit € 5 Mio. gedeckelt ist. Zwecks Verbesserung der Liquidität wird die Möglichkeit geschaffen, einen Verlustrücktrag auf 2018/19 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 zu berücksichtigen. Die näheren Details zu diesem Verlustrücktrag werden im Rahmen einer Verordnung geregelt werden.

Erleichterungen in der Land- und Forstwirtschaft

Bei Ertragsschwankungen wird die Möglichkeit einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft vorgesehen. Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht wird ab 1.1.2020 – unter Entfall der Einheitswertgrenze – von € 550.000 auf den allgemein geltenden Schwellenwert von € 700.000 erhöht.

Investitionsprämie

Durch Investitionsprämien in Form von Zuschüssen sollen neue Investitionsanreize für Unternehmer aller Größen und Branchen mit Sitz oder Betriebstätte in Österreich geschaffen werden. Die Gewährung der Förderungen wird vom aws abgewickelt.

Die Förderung ist insbesondere an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Es handelt sich um aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das (materielle oder immaterielle) abnutzbare Anlagevermögen;
  • Das Vermögen befindet sich an Standorten in Österreich;
  • Die Investitionen (bzw. erste Maßnahmen) erfolgen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021;
  • Die Beantragung der Förderung erfolgt zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021.

Die Prämie beträgt allgemein 7 %, jedoch 14 % bei der Neuinvestition in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science. Klimaschädliche Investitionen, Finanzanlagen und Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen (Selbstherstellungen) sind von der Förderung ausgeschlossen.

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Vermietung von Wohnungen auf Onlineplattformen als Gastgewerbe?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied neuerlich, ob die Vermietung einer Wohnung über
eine Onlineplattform eine Raummiete oder eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts
darstellt.

Auswirkungen kann die Einstufung als Beherbergung im Sinne des Gewerberechts auf die gewerbliche Sozialversicherung des Vermieters und auf die Umlagen-Zahlungen an die Wirtschaftskammer haben. Weiters können Strafen für die nicht vorhandene Gewerbeberechtigung anfallen.

Vermietung oder Beherbergung?

Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist – neben anderen Aspekten – maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Es ist dabei immer auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Bei einer Entscheidung des VwGH im Jahr 2019 waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend:

  • Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen,
  • zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung),
  • kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche),
  • zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

Aktuelle VwGH-Entscheidung

Im gegenständlichen Fall bot der Vermieter drei Wohnungen für touristische Zwecke auf einer Website unter dem Motto „… ideal für Wanderer, Mountainbiker, Bergsteiger und auch für Motorradfahrer …“ an. Die auf der Website angebotenen Leistungen bzw. das vorhandene Inventar beinhaltet (u.a.) eine Küche (samt Küchengeräten), ein TV-Gerät, kostenlosen Internetzugang sowie die Mitbenützung einer Waschküche. Shampoo und Waschmittel wird ebenfalls zur Verfügung gestellt. Als Kontaktperson vor Ort für Notfälle ist die Schwester des Vermieters angegeben. Der Vermieter selbst war seit Beginn der Vermietung kein einziges Mal am Standort der Wohnungen.

Der VwGH kam nach Abwägung aller Umstände zum Schluss, dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurde und somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Nach Ansicht des VwGH ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter für die Erbringung von Dienstleistungen vor Ort ist, diese können auch von einem Dritten erbracht werden und fordern nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit. Darüber hinaus ist auf die Frage, welche Dienstleistungen üblich sind und somit vom Kunden erwartet werden, nach der Art des Beherbergungsbetriebes zu beurteilen.
Gäste erwarten bei Anmietung einer Wohnung über diese Internetplattform üblicherweise die Erbringung von Dienstleistungen nur in geringem Ausmaß. Weiters weist auch das Anbieten der Wohnungen auf einer Internetplattform zu touristischen Zwecken (und damit in der Regel für eine kurze Aufenthaltsdauer) auf einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb hin.

Die Vermietung von Wohnungen kann jedoch nicht nur gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern ist auch aus einkommensteuerlicher, umsatzsteuerlicher sowie im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern auch aus kollektivvertraglicher Sicht zu beurteilen.

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Maßnahmenpaket für Gastronomiebetriebe

Das Wirtshaus-Paket enthält ein Maßnahmenbündel aus steuerlicher Entlastung sowie Anreize zur
Steigerung des Konsums. Eine Nachbesserung des ursprünglichen geplanten Hilfspakets hat es
bereits bezüglich der Umsatzsteuer gegeben.

Senkung der Umsatzsteuer auf 5 %

Der Steuersatz ermäßigt sich auf die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische) für den Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 %. Diese Reduktion des Steuersatzes kann neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien, Fleischereibetrieben oder Schutzhütten betreffen.
Ebenso wird die Umsatzsteuer für Übernachtungen in Hotels, anderen Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen auf 5 % gesenkt. Eine Weitergabe der Umsatzsteuersenkung an den Kunden ist nicht zwingend notwendig.

Beispiel: Ein Gastwirt mit Gewerbeberechtigung gem. § 111 GewO verkauft einem Kunden ein Glas Bier und ein Wiener Schnitzel mit Erdäpfelsalat. Sowohl das Getränk als auch die Speise unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 5 %.

Essensgutscheine

Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind seit 1.7.2020 bis zu einem Wert von € 8 (vorher € 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2 (vorher € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei. Für diese Maßnahme ist keine zeitliche Befristung vorgesehen.

Absetzbarkeit von Geschäftsessen

Geschäftsessen, die bisher unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 50 % als Betriebsausgabe geltend gemacht werden konnten, sind nun vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 im Ausmaß von 75 % absetzbar.

Gastgewerbepauschalierungsverordnung

Weiters ist eine Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung in Begutachtung. So soll die Pauschalierungsgrenze von € 255.000 auf € 400.000 Jahresumsatz erhöht werden. Ebenso ist im Verordnungs-Entwurf unter anderem angedacht, das Grundpauschale von 10 % auf 15 % anzuheben.

Schaumweinsteuer

Sekt und Champagner waren von der Schaumweinsteuer in Höhe von € 100 je Hektoliter umfasst. Seit dem 1.7.2020 ist ein Nullsatz für Schaumweine vorgesehen.

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Entlastungsmaßnahmen für Selbständige und Arbeitnehmer

Rückwirkend ab 1.1.2020 wurde der Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer auf 20%
gesenkt. Zudem wurden die Zahlungserleichterungen ausgeweitet.

  • Der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer wird rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile über € 11.000 bis € 18.000 von 25% auf 20% gesenkt. Arbeitgeber sollten nun darauf achten, dass bei Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung bis spätestens 30.9.2020 eine „Aufrollung“ bereits vergangener Monate zu erfolgen hat, auf welche seit Jänner 2020 der noch höhere (Eingangs-)Steuersatz angewendet wird.
  • Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, werden mit einer höheren Sozialversicherungsrückerstattung (früher: Negativsteuer) im Ausmaß von bis € 400 (vorher € 300) entlastet.
  • Der Höchststeuersatz von 55 % für Spitzenverdiener wird bis 2025 verlängert.

Automatische Verlängerung von Zahlungserleichterungen

Die Finanzämter haben Stundungen zu Beginn der Krise in der Regel bis zum 1.10.2020 gewährt, die nun bis zum 15.1.2021 verlängert werden. Eine neuerliche Antragstellung ist nicht notwendig. Alternativ zur Stundung kann auf Antrag (bis 30.9.2020) eine begünstigte Ratenzahlung erfolgen.

Stundungszinsen und Säumniszuschläge

Im Zeitraum 15.3.2020 bis 15.1.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Danach erfolgt eine Verzinsung ausgehend von 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz steigt kontinuierlich an, sodass ab 1.11.2021 der vorgesehene Normalzinssatz von 4,5 Prozent über dem Basiszinssatz wieder zur Anwendung kommt. Bei Abgaben mit Fälligkeiten zwischen 15.3.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten. Für die Veranlagung 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.

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Vermietung: Optimierung der Abschreibung

Wird ein Gebäude (etwa Wohnhäuser, Eigentumswohnungen, Geschäftslokale, etc.) erworben
und im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung überlassen, so kann der
Wertverzehr, den das Gebäude durch die Nutzung erfährt, durch den Ansatz einer Absetzung
für
Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden.

Bemessungsgrundlage für die steuermindernde AfA bilden die Anschaffungskosten des gesamten Grundstückes abzüglich dem enthaltenen Anteil des nicht abschreibbaren Grund- und Bodens. Die Höhe des Grund- und Bodenanteils kann dabei nach den Bestimmungen der Grundanteil-Verordnung oder alternativ nach der Grundstückswert-Verordnung ermittelt werden.
Da beide Verordnungen für die Ermittlung des Grundanteils unterschiedliche Parameter verwenden, kann es sich im Einzelfall für den Steuerpflichtigen lohnen, eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, um so die steuerliche AfA zu optimieren.

  1. Der Grundanteil nach der sogenannten Grundanteil-Verordnung ermittelt sich wie folgt:
    • Befindet sich das Gebäude in einer Gemeinde mit weniger als 100.000 Einwohnern und beträgt der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land weniger als € 400, dann sind 20% als Grundanteil von den Anschaffungskosten auszuscheiden.
    • Befindet sich das Gebäude in einer Gemeinde mit zumindest 100.000 Einwohnern oder beträgt der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land zumindest € 400, dann sind 30% (wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst) oder 40 % (wenn das Gebäude max. 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst) als Grundanteil von der AfA-Bemessungsgrundlage abzuziehen.
  2. Der Grundanteil nach der (für grunderwerbsteuerliche Zwecke konzipierten) Grundstückswert-Verordnung setzt sich demgegenüber aus einem reinen Grundwert und einem Gebäudewert zusammen. Der Grundwert leitet sich dabei aus dem letztgültigen Einheitswertbescheid ab, wobei eine Indexierung mit bestimmten in der Verordnung (nach Gemeinden) festgelegten Hochrechnungsfaktoren erfolgt. Der Gebäudewert hängt im Wesentlichen vom Gebäudetyp, den in der Verordnung festgelegten Baukosten, der Nutzfläche sowie etwaig erfolgten Gebäudesanierungen ab. Das sich daraus ergebende Verhältnis von Grund- zum Gebäudewert kann für die Bestimmung des Grundanteils verwendet werden.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger erwirbt ein saniertes Wohnhaus in Wien mit 10 Wohneinheiten (insgesamt 600 m² Nutzfläche) die er vermieten möchte. Die Anschaffungskosten dafür belaufen sich auf € 1,8 Mio. Der auszuscheidende Grundanteil gemäß Grundanteil-Verordnung beträgt 40%. Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt daher € 1.080.000. Bei einem AfA-Satz von 1,5% p.a. beläuft sich die jährliche AfA auf € 16.200, die steuermindernd geltend gemacht werden kann. Nach der Grundstückswertverordnung errechnet sich ein Grundanteil in Höhe von 25% (Verhältnis Grundwert zu Gebäudewert). Die Bemessungsgrundlage für die AfA beträgt demnach € 1.350.000, wodurch jährlich eine AfA in Höhe von € 20.250 (€ 1.350.000 * 1,5%) steuermindernd verwertet werden kann.

Eine pauschale Berechnung des Grundanteils nach den oben dargestellten Varianten ist jedoch nicht möglich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Davon abgesehen kann der Steuerpflichtige den tatsächlichen Grundanteil jedenfalls auch mittels Sachverständigengutachten nachweisen. Abhängig von den Umständen im Einzelfall kann es sich daher lohnen, eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, um so Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für steuerliche Zwecke zu optimieren. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.

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Verlängerung der Kurzarbeit

Mit 1.6.2020 gelten Änderungen bei der COVID-19-Kurzarbeit.

Die Beantragung von COVID-19-Maßnahmen (z.B. Fixkostenzuschuss, Kurzarbeit) waren für die Unternehmer mit einem teilweise enormen Verwaltungsaufwand verbunden. Während die meisten Anträge nun gestellt und teilweise genehmigt sind, gilt es weiterhin, auf Neuerungen zu reagieren.
Eine Beantragung der COVID-19-Kurzarbeit konnte ursprünglich ab März 2020 vorerst für drei Monate befristet beantragt werden. Aufgrund der Verlängerungen der Kurzarbeit wurde die bestehende Muster-Sozialpartnervereinbarung (nun Formularversion 7.0) überarbeitet.

Die neue Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 7.0) gilt

  • für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie
  • für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.

Neu in der Sozialpartnervereinbarung ist unter anderem, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, die Arbeitszeit einseitig über das verkürzte Ausmaß hinaus zu erhöhen, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dem Mitarbeiter sind die Lage und Dauer der Arbeitszeit drei Tage im Vorhinein mitzuteilen.

Erstanträge und Verlängerung

Erstanträge auf Kurzarbeit können ab 1.6.2020 nicht mehr rückwirkend gestellt werden. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab sofort immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Verlängerungsbegehren können im Laufe des Juni weiterhin rückwirkend gestellt werden, ab 1.7.2020 spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung. Bei Verlängerungen dürfen die beiden Kurzarbeitszeiträume maximal 4 Kalendertage auseinanderliegen.

Um die Kurzarbeit zu verlängern, ist wie folgt vorzugehen:

  • Bei Unternehmen mit Betriebsrat ist die „Sozialpartnervereinbarung–Betriebsvereinbarung“ zu unterzeichnen. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist vom Arbeitgeber und allen betroffenen Arbeitnehmern die „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ zu unterzeichnen.
  • Eine Verlängerung der Kurzarbeit hat über das e-AMS-Konto zu erfolgen. Das Verlängerungsbegehren der Kurzarbeit inklusive der neuen Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 7.0) ist über das e-AMS Konto einzubringen. Eine zusätzliche Übermittlung an die Sozialpartner zur Einholung der Zustimmung ist nicht mehr notwendig. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Verlängerung der Kurzarbeit.

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Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass auch Verluste aus einer Grundstücksveräußerung, die
sich aufgrund einer teilweisen Rücküberweisung des Veräußerungserlöses wegen Mängel im
Verkaufsobjekt ergeben, unter Umständen im Folgejahr berücksichtigt werden können.

Seit dem 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. Die Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken sind nur eingeschränkt verwertbar.
Einkünfte (Gewinne) aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, durch Antrag den Gewinn mittels progressiven Tarifsteuersatz zu besteuern (Regelbesteuerungsoption). Dies ist vorteilhaft, soweit die anderen laufenden Einkünfte des Veräußerers niedriger als 30 Prozent besteuert werden.

Vom Veräußerungsgewinn abzuziehende Anschaffungskosten

Der Veräußerungsgewinn wird jedenfalls durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Der Veräußerungserlös ist dabei immer in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Für die davon abzuziehenden Anschaffungskosten ist zu unterscheiden:

  • bei “Neu-Grundstücken” (werden die tatsächlichen Anschaffungskosten abgezogen; (Regeleinkünfteermittlung))
  • bei “Alt-Grundstücken” (werden entweder 86 % des Veräußerungserlöses oder 40 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt; (pauschale Einkünfteermittlung)).

Ein Verlust aus einer Grundstücksveräußerung kann nur im Wege einer Regeleinkünfteermittlung festgestellt werden. Bei der pauschalen Einkünfteermittlung kann auf Grund der auf Basis des Veräußerungserlöses berechneten fiktiven Anschaffungskosten kein Verlust entstehen.
Führen private Grundstücksveräußerungen zu einem Verlust, so kann dieser mit positiven Einkünften aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgeglichen werden. Ein verbleibender Verlust ist auf 60 % zu kürzen und mit bestimmten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entweder im selben Jahr oder verteilt auf 15 Jahre ausgleichsfähig. Die Verlustausgleichsbeschränkungen gelten auch bei der Ausübung der Regelbesteuerungsoption.

Entscheidung des VwGH

In einem aktuellen Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aus, dass im Folgejahr auch Verluste aus einer Grundstücksveräußerung, die sich aufgrund einer teilweisen Rücküberweisung des Veräußerungserlöses wegen Mängel im Verkaufsobjekt ergeben, berücksichtigt werden können, soweit ursprünglich ein Veräußerungsgewinn erzielt und dieser auch tatsächlich besteuert wurde.

Hinweis: Das grundsätzliche Verbot des Verlustausgleichs bezieht sich nur auf die privaten Grundstücksveräußerungen „in einem Kalenderjahr“. Fallen Aufwendungen in Zusammenhang mit einer bereits früher realisierten und versteuerten privaten Grundstücksveräußerung in einem späteren Kalenderjahr an, dann können Aufwendungen grundsätzlich auch mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
Sollten Sie bei der Veräußerung von Immobilien einen Verlust erwirtschaften, unterstützen wir Sie gerne bei der optimalen steuerlichen Verwertung.

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Quellensteuerrückerstattung bei Kapitalvermögen – Steuerlast optimieren!

Jener Teil der ausländischen Quellensteuer, der auf die österreichische Kapitalertragsteuer nicht
angerechnet werden kann, muss von der ausländischen Steuerbehörde im Wege eines
Rückerstattungsverfahrens zurückgefordert werden.

Unterhält eine in Österreich ansässige natürliche Person ein ausländisches Wertpapierdepot, so unterliegen auch die daraus lukrierten Wertpapiererträge der österreichischen Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5%. Im Falle von Dividendenerträgen aus ausländischen Wertpapieren besteuert in der Regel aber auch der ausländische Staat diese Dividende mit einer sogenannten Quellensteuer, z.B. bei Schweizer Aktien in Höhe von 35 % des Dividendenertrags. Die im Ausland abgeführten Quellensteuern können

  • zum einen auf die österreichische Besteuerung angerechnet und
  • zum anderen vom anderen Staat zurückgefordert werden.

Bezieht jemand auf einem ausländischen Wertpapierdepot Dividendenerträge aus ausländischen Aktien, so sind die daraus lukrierten Erträge im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung vom Steuerpflichtigen eigens zu veranlagen. Anders als bei einem inländischen Wertpapierdepot wird die Kapitalertragsteuer nicht direkt von der Bank an den Fiskus abgeführt (sogenannte Endbesteuerung).

Rückerstattungsverfahren

Im Rahmen dieser Veranlagung kann (abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und dem anderen Staat) in der Regel eine ausländische Steuer in Höhe von 15% auf die österreichische Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% im Rahmen der Veranlagung angerechnet werden. Somit ist man dem österreichischen Fiskus nur noch die Differenz in Höhe von 12,5% Kapitalertragsteuer schuldig. Jener Teil der ausländischen Quellensteuer, der nicht angerechnet werden kann, muss von der ausländischen Steuerbehörde im Wege eines Rückerstattungsverfahrens (und nicht vom österreichischen Fiskus) zurückgefordert werden. Nach erfolgreicher Rückerstattung beträgt somit die effektive Gesamtsteuerlast auf die ausländischen Dividendenerträge 27,5%.

Beispiel ausländisches Wertpapierdepot

Ausschüttung Schweizer Aktie (Brutto)                                                 €  10.000
35% Quellensteuereinbehalt in der Schweiz                                         €  -3.500

Österreichische Kapitalertragsteuer gesamt 27,5% € 2.750
Schweizer Quellensteuer in Österreich anrechenbar lt. DBA Ö-CH 15%   €  -1.500
In Österreich daher noch effektiv zu besteuern 12,5% (27,5%-15%)     €  -1.250

Die nach Anrechnung auf die österreichische KESt verbleibende Quellensteuerbelastung beträgt € 2.000 (€ 3.500. abzgl. anrechenbarer Betrag laut DBA in Höhe von € 1.500). Der Betrag in Höhe von € 2.000 kann mittels Antrag von den Schweizer Steuerbehörden rückgefordert werden.

Im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens zu beachten sind insbesondere die länderweise unterschiedlichen Antragsfristen und Antragsformalitäten bei den ausländischen Steuerbehörden! Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Hinweis: Sollten bisher Kapitalerträge auf ausländischen Wertpapierdepots nicht in der österreichischen Einkommensteuerklärung deklariert worden sein und somit eine „Sanierung“ der Vergangenheit erforderlich werden, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen auch im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige gegenüber der österreichischen Finanz dargelegt werden.

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Arztanteil auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig?

Auf der Krankenhausrechnung ist für den Arztanteil keine Umsatzsteuer zu verrechnen. Werden
aber Einnahmen direkt dem Krankenhaus zugerechnet und nicht an den Arzt weitergeleitet, kann
dafür Umsatzsteuer anfallen.

Ärzte erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wobei die Umsätze in der Umsatzsteuer unecht befreit sind. Von den Einnahmen muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, jedoch ist auch ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Diese Befreiung gilt nur für Umsätze, die in direktem Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht nur für selbständige Ärzte, sondern kann auch in gewissen Fällen von in Krankenanstalten angestellten Ärzten in Anspruch genommen werden.
Gemäß Umsatzsteuergesetz gilt nämlich ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die entsprechend dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen. Zu Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen etwa die Sondergebühren von Ärzten.

Sondergebühren der Ärzte

Zu den Sondergebühren der Ärzte zählen die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Davon umfasst sind Fälle,

  • in denen der Träger des Krankenhauses die Sondergebühren im Namen des Arztes eingehoben hat, oder
  • in denen der Arzt die Sondergebühren unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten hat.

Auch mittelbare Ansprüche der Ärzte auf Sondergebühren können dann dem Arzt zugerechnet werden, wenn der im Namen des Arztes eingehobene Anteil in der Abrechnung der Krankenanstalt – allenfalls in Ergänzung mit weiteren Unterlagen wie einem Rahmenvertrag – erkennbar ausgewiesen wird und in der Folge dem Arzt auch als solcher – allenfalls unter Abzug eines Bearbeitungsbeitrags – weitergeleitet wird.

Aufteilung der Abrechnung

Da Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, ist auch auf der Krankenhausrechnung keine Umsatzsteuer zu verrechnen. Sind allerdings Einnahmen direkt dem Krankenhaus zuzurechnen und werden diese nicht dem Arzt weitergeleitet, so kann dafür Umsatzsteuer anfallen. Im Ergebnis ist also eine Aufteilung der Abrechnung in einen umsatzsteuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil zulässig.
Bei der Einordnung, ob nun die Tätigkeit des Arztes in der Definition Heilbehandlung umfasst und somit unecht umsatzsteuerbefreit ist, unterstützen wir Sie gerne.

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Wiederaufnahme durch die Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzgericht aktuell entschieden, dass ein Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist,
wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält.

Die Rechtskraft eines Bescheides gewährt dem Unternehmer vor allem Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit. Ein rechtskräftiger Bescheid kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Dennoch ermöglicht das Verfahrensrecht, unter bestimmten Voraussetzungen sowohl zugunsten als auch zulasten des Unternehmers die Rechtskraft zu durchbrechen.
Ein solches Mittel stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens dar.
Vereinfacht gesprochen liegt ein rechtskräftiger Abgabenbescheid dann vor, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung ungenützt verstrichen ist. Mittels Wiederaufnahme kann das bereits abgeschlossene Verfahren jedoch vom Unternehmer oder von der Finanzverwaltung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist wieder eröffnet werden.

Hierzu müssen folgende Gründe vorliegen:

  • der Bescheid ist durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden, oder
  • Tatsachen oder Beweismittel sind im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen, oder
  • der Bescheid ist von Vorfragen abhängig, über die nachträglich von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist.

Zusätzlich hätte die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.

Amtswegigen Wiederaufnahme

Der Wiederaufnahmebescheid hat eine Begründung zu enthalten. Dabei ist im Falle einer amtswegigen Wiederaufnahme zu berücksichtigen, dass es nicht Sache des Abgabepflichtigen ist, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, z.B. welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind.
in der Regel erfolgt eine Wiederaufnahme durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgrund von neu hervorgekommenen Tatsachen. Wie beispielsweise Betriebseinnahmen oder doppelt verbuchte Aufwendungen, die dem Finanzamt bisher nicht bekannt waren. Der Wiederaufnahmebescheid muss jedoch von der Finanzverwaltung entsprechend begründet werden. Verweist die Finanzverwaltung in dieser Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht, kann dies ausreichend sein.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes

Dazu hat jedoch das Bundesfinanzgericht in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält. Bitte beachten Sie, dass diesbezüglich eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig ist.
Sollte bei Ihnen im Rahmen einer Betriebsprüfung die Finanzverwaltung eine Wiederaufnahme beantragen, so unterstützen wir Sie gerne mit unserem Fachwissen. Es besteht die Möglichkeit, Bescheide sowohl nach materiell rechtlichen als auch verfahrensmäßigen Bestimmungen zu prüfen.

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